Honorar
Was kostet mich ein Rechtsanwalt?
Halbstundensätze
- Rechtsanwälte: 125,00 EUR
- Assistenten: 50,00 EUR
* (inklusive USt, außer bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern. In solch einem Fall versteht sich der Betrag als Netto-Stundensatz)
Wir rechnen unsere anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach Zeitstunden ab, das heißt nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand für unsere Dienstleistungen. Unsere Tätigkeiten werden minutengenau erfasst und abgerechnet. Hierfür verwenden wir ein automatisiertes Zeiterfassungsystem. Auf Wunsch erhalten Sie eine Leistungsübersicht mit Zeitangaben über unsere durchgeführten Tätigkeiten.
Warum rechnen wir nach Stundensätzen und nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab?
Das RVG legt fest, welche Gebühr ein Rechtsanwalt für die jeweilige Tätigkeit mindestens abrechnen muss. Dabei richtet sich das RVG nach Streitwerten. Das heißt: Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr, die der Rechtsanwalt mindestens abrechnen muss. Gleichwohl decken diese Gebühren oftmals bei Weitem nicht den tatsächlichen Aufwand ab, den der Anwalt für die Lösung eines Falles hat. Dafür gibt es verschiedene Gründe:
- Die rechtliche Komplexität eines Falles oder einer Rechtsfrage hat nichts mit dem Streitwert zu tun. Eine Rechtsfrage, bei der es wirtschaftlich für den Mandanten nur um 100,00 EUR geht, kann wesentlich komplexer und aufwändiger sein, als eine Klage, mit der 1.000,00 EUR eingefordert werden.
- Sachverhaltsaufarbeitung: Eines der größten Aufwandspositionen für einen Rechtsanwalt ist die Sachverhaltsermittlung, d.h. der Anwalt muss eine Vielzahl von Dokumenten sichten, strukturieren, einordnen und auswerten um zunächst die Tatsachengrundlage zu ermitteln. Denn erst wenn der Sachverhalt feststeht, kann der Rechtsanwalt damit beginnen, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen und Ihnen eine rechtlich haltbare Lösung anbieten. Je strukturierter und übersichtlicher Sie Ihrem Anwalt die Informationen zu Ihrem Rechtsproblem zur Verfügung stellen, desto mehr sparen Sie Geld beim Anwalt.
- Haftung: Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen "kaufen" Sie sich dessen rechtliche Expertise ein. Sie dürfen eine rechtsverbindliche Aussage von Ihrem Berater erwarten und wenn es nicht die eine klare Lösung gibt, ist es unsere Aufgabe Ihnen eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile verbunden mit einer Risikoabwägung und einer Handlungsempfehlung an die Hand zu geben. Als Rechtsanwälte sind wir für unsere Auskünfte haftbar. Neben der rechtlichen Expertise "kaufen" Sie sich also einen Haftungsschuldner ein, denn Sie treffen Ihre Entscheidung aufgrund der Handlungsempfehlung eines Rechtsanwalts. Aus diesem Grund ist ein Rechtsanwalt während seiner gesamten Berufstätigkeit dazu angehalten sich regelmäßig fortzubilden, aktuelle juristische Literatur vorzuhalten für die tägliche Mandatsarbeit und mit diesen Hilfsmitteln schließlich eine fehlerfreie Rechtsdienstleistung zu erbringen. Das ist auch der Grund, warum Rechtsanwälte nur tätig werden dürfen, wenn sie über eine Berufshaftplichtversicherung verfügen.
Zu guter Letzt: Eine qualitätiv hochwertige Dienstleistung gibt es nicht kostenlos. Nicht jede teure Dienstleistung ist aber zwangsläufig auch "besser", soll heißen: Ein hoher Stundensatz ist kein Indikator für einen "guten" Rechtsanwalt. Aus diesem Grund finden Sie auf unserer Website, eine Vielzahl von Videos und Informationen zu uns, zu unseren fachlichen Qualifikationen und schließlich frei verfügbare Informationen und Rechtstipps für Sie, wie Sie selbst Rechtsprobleme bereits vermeiden können.
Daher bieten wir unsere Rechtsberatung auch nicht kostenlos (im Wege einer kostenlosen Erstberatung) an. Sie dürfen von uns eine qualitativ hochwertige und individuelle Rechtsberatung erwarten. Um für Sie die Anwaltskosten aber in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu Ihrem Rechtsproblem zu halten, stellen wir Ihnen auf unserer Website zahlreiche Informationen zur Verfügung, die es Ihnen ermöglichen die notwendige Vorarbeit selbst zu leisten, selbst Vorsorge zu betreiben und schließlich von uns einen individuellen Eindruck zu erhalten, bevor Sie uns kostenpflichtig beauftragen.
Grundsätzlich gilt bei uns aber: Erbetene Rechtsauskünfte (wie Erstanfragen auch "nur" per Telefon oder E-Mail) werden nicht kostenlos erteilt.
Wenn Sie einen Anspruch im Wert von 10.000,00 EUR gegem jemanden geltend machen möchten, dürfen die Rechtsanwaltskosten am Ende nicht 7.000,00 EUR betragen, sonst "lohnt" sich das für Sie nicht. Das klingt einleuchtend, in der anwaltlichen Praxis ist dies aber keinesweg selbstverständlich oder immer einfach umzusetzen.
Ein Jurist lernt in der Rechtswissenschaft vor allem eines: Rechtsprobleme zu erkennen und zu lösen. Ein Jurist lernt dabei aber nicht, wie er seinen Aufwand wirtschaftlich abbilden kann, das heißt: Die Anwaltskosten dürfen die eigentliche Hauptforderung nicht übersteigen. Unser Anspruch an unsere Beratungsleistung und unser Versprechen an Sie ist deshalb: Wir arbeiten nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Es kommt nicht selten vor, dass wir Mandatsanfragen erhalten, die für die Mandanten absehbar unwirtschaftlich sind. Das heißt nicht, dass es deshalb nicht aus strategischen oder sonstigen Gründen sinnvoll sein kann, die Maßnahme durchzuführen. Wir erklären unseren Mandanten deshalb, ab wann es aus unserer Sicht sinnvoll ist einen Anwalt zu beauftragen oder wo es wirtschaftlich schlichtweg keinen Sinn macht. Das bietet für beide Seiten einen Vorteil: Der Mandant kann im Vorhinein abschätzen ob er rechtliche Schritte einleiten will und sieht sich nicht erst hinterher mit einer Honorarnote konfrontiert, die er nicht zu begleichen bereiten ist, weil er den Mehrwert nicht sieht. Wir werden nur dann tätig, wenn wir der Auffassung sind, wir können Ihnen einen Mehrwert bieten für die Sie am Ende auch "gerne" bezahlen.
Viele Menschen, ob Verbraucher oder Unternehmer scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, weil sie am Anfang nicht wissen, was am Ende herauskommt.
Das liegt zum einen daran, dass ein Jurist nur selten eine Erfolgsgarantie abgeben kann, denn das Recht ist nicht schwarz oder weiß, sondern bietet viele Auslegungsmöglichkeiten, Variablen und Unwägbarkeiten, die nicht immer zweifelsfrei abgeschätzt werden können. Unser Beratungsansatz ist deshalb, dass unsere Mandanten unsere Handlungsstrategie verstehen, warum wir ihnen diese Empfehlung geben verbunden mit einer Risikoabwägung der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Wenn Sie uns nicht verstehen, sagen Sie uns das. Nur wenn Sie aus der Beratungsleistung für sich einen Mehrwert ziehen können, haben wir unseren "Job" gut und richtig gemacht.
Zum anderen gilt die Lebensweisheit: Abgerechnet wird zum Schluss. Ein Berater wir beauftragt und erst am Ende kommt die Abrechnung, die, hätten die Mandanten das vorher gewusst, "nie so in Auftrag gegeben hätten". Dieses Dilemma, so muss man es leider nennen, ist eines der großen Schwierigkeiten in der anwaltlichen Praxis und maßgeblich dafür, warum Menschen und Unternehmen den Weg zum Rechtsanwalt scheuen oder es immer wieder zu Honorarstreitigkeiten kommt. Wir geben Mandanten deshalb regelmäßig eine Art Kostenvoranschlag an die Hand, um eine Übersicht über die zu erwartenen Kosten zu bekommen. Bei einem erheblichen Mehraufwand, zeigen wir das unseren Mandanten rechtzeitig an, um für beide Seiten die Kosten im Blick zu behalten. Eine Beratung um des Beratungswillens bringt niemanden etwas. Sprechen deshalb auch Sie uns hierauf an, was Ihre Erwartung an die jeweilige Beratung, an das Projekt sind.
Grundsätzlich gilt bei uns aber: Erbetene Rechtsauskünfte (wie Erstanfragen auch "nur" per Telefon oder E-Mail) werden nicht kostenlos erteilt.
Wir bieten keine kostenlose Erstberatung an. Eine qualitativ hochwertige Beratungsleistung gibt es nicht kostenlos.
Gleichwohl gibt es einige Möglichkeiten, die Kosten beim Rechtsanwalt zu senken und das ist auch im größten Interesse des Rechtsanwalts - hiermit meinen wir die Sachverhaltsaufarbeitung.
Wenn Sie eine Erstberatung buchen oder uns dauerhaft beauftragen möchten empfehlen wir Ihnen immer so strukturiert und übersichtlich wie möglich, die Informationen zu Ihrem Unternehmen bzw. Ihrem Rechtsproblen zur Verfügung zu stellen. Je kompakter Sie uns den Sachverhalt und Ihr Rechtsproblem schildern, desto weniger muss der Rechtsanwalt seine Zeit in die Ordnung, Sturkturierung der Unterlagen investieren und sich den Sachverhalt erarbeiten.
Schauen Sie sich am besten hierzu unseren Blogbeitrag an, wie Sie konkret bei einem Rechtsanwalt Geld sparen können durch eine strukturierte und effiziente Zusammenarbeit.
Klare Antwort: Nein!
Mandanten mit einer Rechtsschutzversicherung sind für uns als Rechtsanwälte nicht zwangsläufig "attraktiver".
Warum?
Grund 1 - Es werden nur gesetzliche Gebühren übernommen
Vielen ist nicht bewusst, dass Rechtsschutzversicherungen lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzen. Da die gesetzlichen Gebühren in der Regel nie den tatsächlichen Aufwand abdecken, sind schon rechtsschutzversicherte Mandanten aus diesem Grund nicht "attraktiver" als ohne Rechtsschutzversicherung. Das heißt es muss regelmäßig ein zusätzliches Honorar vereinbart werden, um den Aufwand des Anwalts tatsächlich abzudecken.
Grund 2 - Versicherungen bestreiten immer irgendetwas
Besonders ärgerlich: Die Rechtsschutzversicherungen kürzen regelmäßig nochmals die ohnehin schon geringen Anwaltsgebühren mit unterschiedlichsten (und haarsträubensten) Argumenten, sodass am Ende nicht einmal die vollen gesetzlichen Gebühren ausgezahlt werden. Denn die Rechtsschutzversicherungen wissen: Den Differenzbetrag wird kaum ein Anwalt bzw. der rechtsschutzversicherte Mandant einklagen.
Zum Hintergrund: Nach Abschluss des Mandats stellt der Anwalt seine Rechnung unter Bezugnahme auf die einzelnen Gebührentatbestände im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an den Mandanten, der sie dann an seine Rechtsschutzversicherung weiterleitet. Die Rechtsschutzversicherung bestreitet regelmäßig einzelne Gebührentatbestände dem Grunde oder der Höhe nach. Es wird dann nur ein geringerer Betrag tatsächlich ausgezahlt. Den verbleibenden Differenzbetrag müsste der Mandant nun einklagen, was meistens völlig unwirtschaftlich ist und deshalb nicht gemacht wird.
Grund 3 - Hoher Abrechnungsaufwand
Grundsätzlich ist die Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht die Angelegenheit und Aufgabe des Rechtsanwalts. Diese Tätigkeit gehört nicht zur Mandatsbearbeitung.
Es hat sich über Jahrzehnte allerdings die Praxis etabliert, dass die Anwälte die Abrechnung für den Mandanten mit der Rechtsschutzversicherung übernehmen, einfach deshalb weil sich immer über einzelne Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gestritten wird, das heißt: darf eine bestimmte Gebühr in Rechnung gestellt werden und wenn ja in welcher Höhe. Das führt dazu, dass sich der Anwalt nach Abschluss des eigentlichen Mandants oftmals einem zwei Rechtsstreit ausgesetzt sieht, weil er sein Honorar gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend machen muss, denn dem Mandanten fehlt logischerweise das erforderliche Fachwissen hierfür. Das wissen Rechtsschutzversicherungen natürlich und bestreiten daher regelmäßig in Rechnung gestellte Gebühren, weil sie wissen, dass sich ein eigenes Klageverfahren nie lohnen würde.
Diese Vorgehensweise führt beim Anwalt zu einem enormen Abrechnungsaufwand, nach Abschluss des eigentlichen Mandats.
Deshalb unsere klare Aussage an Mandanten: Rechtsschutzversicherte Mandanten sind keinswegs "attraktiver" als nicht rechtschutzversicherte Mandanten.
Ausnahme - Prozesskosten der Gegenseite werden gezahlt
Der einzige Vorteil aus unserer Sicht ist: Mit einer Rechtsschutzversicherung werden die Prozesskosten des gegenerischen Anwalts übernommen. Wer also oft verklagt wird und droht zu verlieren, für den kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, wobei hier aber eher verhindert werden sollte, Angriffsflächen für Klagen gegen einen selbst zu bieten.
Wenn Sie weitere Fragen hierzu haben, kontaktieren Sie uns hierzu gerne.
Allgemeine Geschäfts- und Mandatsbedingungen
Für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen dem oder den Mandanten/ der Mandantin (im Folgenden der „Mandant“) und der Rechtsanwaltskanzlei Fabian T. Graske oder der Rechtsanwaltskanzlei Romy Graske (im Folgenden die „Kanzlei“, zusammen mit dem Mandanten die „Parteien“), die eine Vertretung in Rechtsangelegenheiten oder rechtliche Beratungen zum Gegenstand haben, vereinbaren die Parteien die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Mandatsbedingungen.
A. Zustandekommen des Mandatsvertrages
- Anfragen an die Kanzlei (per Brief, Fax, Email, Telefonat, Gespräch, über Soziale Medien wie Facebook oder Messenger Dienste wie WhatsApp, Instagram etc.) sind für beide Parteien ebenso unverbindlich wie das Dienstleistungs- und Informationsangebot der Kanzlei auf der Internetseite unter www.graske.net. Ein Mandatsvertrag kommt erst zustande, wenn der Mandant die Kanzlei mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt und die Kanzlei erklärt, das Mandat zu übernehmen.
- Ein Mandatsvertrag kommt dabei ausschließlich zwischen der Kanzlei und dem Mandanten zustande.
B. AGB des Mandanten
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Mandatsbedingungen in der vorliegenden Fassung. Geschäftsbedingungen des Mandanten sind daneben nicht anzuwenden.
C. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Die Kanzlei legt der Bearbeitung die vom Mandanten erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen und Dokumente als richtig, vollständig und ordnungsgemäß zugrunde. Die Beurteilung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Auskünfte, Unterlagen und Dokumente ist nicht Gegenstand des erteilten Auftrags.
- Auch im Übrigen ist Gegenstand des Auftrags lediglich die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg.
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe legt die Kanzlei nur nach Annahme eines darauf gerichteten und von der Kanzlei angenommenen Auftrags ein.
- Der Auftrag wird entweder der Rechtsanwaltskanzlei Fabian T. Graske oder der Rechtsanwaltskanzlei Romy Graske erteilt. Zur Sachbearbeitung können auch freie Mitarbeiter oder sonstige, sorgfältig ausgewählte fachkundige Dritte herangezogen werden. Der jeweils beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt Berufsträgern Untervollmacht zu erteilen.
- Der Bearbeitung des Mandats wird ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt.
D. Kommunikation
- Der Mandant stimmt der Kommunikation via Telefax, E-Mail, Sozialen Medien (wie Facebook o.ä.) oder Messenger-Diensten (wie WhatsApp, Skype etc.) zu. Dies gilt auch für den Verkehr zwischen der Kanzlei und Dritten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Mandats. Der Mandant ruft Nachrichten mindestens einmal pro Tag ab und sorgt dafür, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Nachrichten haben. Für technisch bedingte Verzögerungen oder Nicht-Übermittlungen von Nachrichten kann die Kanzlei unabhängig vom Versandwege leider keine Haftung übernehmen. Sofern der Mandant einen bestimmten Kommunikationsweg nicht nutzen möchte (beispielsweise WhatsApp) hat er die Kanzlei hierüber schriftlich (per E-Mail oder per Fax) zu informieren.
- Sofern die Kanzlei einen internen Nutzungsbereich für den Mandanten bereitstellt, über den auch Dokumente und andere Informationen zum laufenden Mandat bereitgestellt werden, so prüft der Mandant diesen Nutzungsbereich regelmäßig und aktualisiert hinterlegte Daten bei Veränderung.
- Der Mandant teilt der Kanzlei eine Änderung der eigenen Adress- und Kommunikationsdaten unverzüglich mit. Gleiches gilt für Abwesenheitszeiten, während derer der Mandant nicht zu erreichen ist. Die vom Mandanten bekannt gegebenen Adress- und Kommunikationsdaten gelten bis zu einer Mitteilung an die Kanzlei über ihre Änderung als zutreffend.
E. Abrechnung
- Die zu entrichtende Vergütung richtet sich nach den auf der Website www.graske.net/honorar angegebenen Stundensätzen für Rechtsanwälte und sonstige Assistenten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
- Im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe, sind mit dieser alle Kosten der Kanzlei abgegolten, die im Zusammenhang mit der rechtlichen Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, gegenüber dem Mandanten entstehen. Die Kanzlei darf darüber hinaus keine weiteren Kosten in Rechnung stellen. Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben oder fallen die Voraussetzungen aus sonstigen Gründen weg, hat der beauftragte Rechtsanwalt Anspruch auf Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
- Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegen den Gegner, die Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte werden in Höhe der Kostenansprüche an die Kanzlei abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an.
- An die Kanzlei geleistete Zahlungen Dritter (Gegner, Rechtsschutzversicherung, Sonstige) verwahrt die Kanzlei bis zum Abschluss des Mandats als Fremdgeld für den Mandanten, soweit die Kanzlei sie nicht mit offenen Ansprüchen auf Vergütung, Auslagen und Zinsen aus derselben oder einer anderen Rechtssache des Mandanten verrechnet.
- Mehrere Mandanten in einer Rechtssache sind Gesamtschuldner der Kostenansprüche der Kanzlei.
F. Pflichten des Mandanten
- Die Kanzlei kann den Auftrag des Mandanten nur dann ordnungsgemäß bearbeiten, wenn der Mandant entsprechend mitwirkt. Der Mandant übergibt der Kanzlei daher unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und zwar so rechtzeitig, dass die Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- Während der Dauer des Mandats kommuniziert der Mandant nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, (Rechtsschutz-) Versicherungen, Behörden und der Gegenseite und deren rechtlichen Beratern.
- Terminabsagen teilt der Mandant der Kanzlei mindestens 24 Stunden vorher mit.
G. Verschwiegenheit und Datenschutz
- Die für die Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und die übrigen Mitarbeiter (m/w) unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Verschwiegenheit.
- Gegenüber den folgenden Dienstleistern entbindet der Mandant die Kanzlei von der Verschwiegenheitspflicht, sofern und soweit dies für eine sachgerechte und effiziente Bearbeitung und Abwicklung des Mandats in rechtlich-inhaltlicher sowie administrativer Hinsicht sinnvoll ist: (Rechtsschutz-) Versicherungen; in das Mandat eingebundene Rechtsanwälte (z.B. unterbevollmächtigte Berufsträger), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige und sonstige Berater; externe EDV-Dienstleister und Zertifizierungsstellen; die Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei sowie die Finanzbehörden und sonstige staatliche Stellen.
- Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Kanzlei für die sachgerechte und effiziente Bearbeitung und Abwicklung des Mandats in rechtlich-inhaltlicher sowie administrativer Hinsicht notwendige personenbezogene Daten elektronisch speichert, nutzt und verarbeitet.
- Der Mandant hat die Datenschutzbedingungen der Kanzlei zur Kenntnis genommen und stimmt diesen zu. Der Mandant kann der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Informationszwecken jederzeit widersprechen.
H. Widerrufsbelehrung (nur für Verbraucher)
- Sofern der Mandant die Kanzlei als Verbraucher mit der Beratung und/oder Vertretung rechtlichen Angelegenheit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, Telefax, Webseite, Post, Soziale Medien, Messenger-Dienste) beauftragt, gilt für den Mandanten ein gesetzliches Widerrufsrecht. Verbraucher ist nach § 13 BGB nur, wer als natürliche Person ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Mandatsvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mandant der jeweiligen beauftragten Kanzlei:Rechtsanwaltskanzlei Romy Graske, Fehmarner Straße 18, 13353 Berlin, Tel.:+49 (0) 176 / 522 970 51; Fax:+49 (0) 30 / 513 05 680; E-Mail: romygraske(at)graske.netoderRechtsanwaltskanzlei Fabian T. Graske, Ostrower Platz 20, 03046 Cottbus, Tel.:+49 (0) 1573 / 75 44 203, Fax:+49 (0) 3573 / 7056259, E-Mail: fabiangraske(at)graske.netmittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Mandatsvertrag zu widerrufen, informieren. Der Mandant kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mandant die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
- Wenn der Mandant den Mandatsvertrag widerruft, hat die Kanzlei dem Mandanten alle Zahlungen, die die Kanzlei vom Mandanten erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Mandant eine andere Art der Lieferung als die von der Kanzlei angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Mandatsvertrags bei der Kanzlei eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Kanzlei dasselbe Zahlungsmittel, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mandanten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
- Hat der Mandant verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er der Kanzlei im Falle eines Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant die Kanzlei von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Mandatsvertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
- Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Kanzlei die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Mandant dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, bereits während der Widerrufsfrist zu leisten und gleichzeitig die Kenntnis davon bestätigt hat, dass er das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Kanzlei verliert.Muster-Widerrufsformular: Wenn Sie den Mandatsvertrag widerrufen wollen, dann können Sie folgendes Formular benutzen. Dieses können Sie kopieren und in eine E-Mail oder sonstiges Dokument kopieren und an die jeweils beauftragte Kanzlei senden. Füllen Sie dies bitte aus:An Rechtsanwaltskanzlei Romy Graske, Fehmarner Straße 18, 13353 Berlin, Fax:+49 (0) 30 / 513 05 680 oder E-Mail: romygraske(at)graske.net
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Mandatsvertrag:- Name des/der Verbraucher(s): __________________- Anschrift des/der Verbraucher(s): __________________- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)- Datum___________(*) Unzutreffendes streichen.An Rechtsanwaltskanzlei Fabian T. Graske, Ostrower Platz 20, 03046 Cottbus, Fax:+49 (0) 3573 / 7056259 oder E-Mail: fabiangraske(at)graske.net
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Mandatsvertrag:- Name des/der Verbraucher(s): __________________- Anschrift des/der Verbraucher(s): __________________- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)- Datum___________(*) Unzutreffendes streichen.
I. Rechtswahl, Gerichtsstand
Das Mandatsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gemäß § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ist Cottbus Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen mit dem Mandatsverhältnis in Zusammenhang stehenden Rechtsgründen; dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Effiziente Zusammenarbeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt

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Wer wir sind.

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