Fiskus macht Jagd auf Airbnb Nutzer -Steuerhinterziehung? | VLOG #2
Hintergrund
Vielen deutschen Airbnb Nutzern drohen in den nächsten Jahren hohe Steuernachzahlungen sowie Straf- und Bußgeldverfahren. Die Steuerfahndung ist auf den Trichter gekommen, dass zehntausende Airbnb Nutzer Ihre Gewinne aus Vermietungen nicht dem Finanzamt anzeigen und somit keine Steuern darauf zahlen. Der Staat verliert nach aktuellen Schätzungen jährlich ca. 1 Milliarde Euro Steuereinnahmen, Tendenz steigend.
Die Steuern können rückwirkend unter Umständen bis zu 13 Jahren geltend gemacht werden. Im Falle der Steuerhinterziehung scheiden wohl strafbefreiende Selbstanzeigen aus, da die mediale Berichterstattung in der Sache zunimmt. Gleiches haben wir im letzten Jahrzehnt im Rahmen der Veröffentlichung mit Steuersünder CDs und dem Fall des „Uli Hoeneß“ sehen können.
Aktuell stellt sich die Frage, ob der Fiskus personenbezogene Daten zur Ermittlung der Steuerschuld von Airbnb heraus verlangen kann. Unseres Erachtens spielt das keine Rolle, da die zu versteuernden Beträge bereits dadurch ermittelt werden können, dass sich Steuerfahnder über www.airbnb.com einen Einblick über die Anzahl der Bewertungen eines Nutzers verschafft. Die Anzahl der Bewertungen ist gleichzusetzen mit der Anzahl der Vermietungen. Die Folge sind Steuerschätzungen, die so gut wie immer nachteilig für den Steuerpflichtigen ausfallen.
Wie gehe ich zukünftig mit Einnahmen aus der Vermietung um?
Für die Zukunft gilt, sich steuerlich ehrlich zu machen und die Mieteinnahmen beim FA anzuzeigen. Im Übrigen wird die Belastung gar nicht so hoch sein, wie Sie womöglich denken. Steuern werden nämlich nicht auf Umsätze bezahlt, sondern auf Gewinne.
Fiktives Beispiel:
Sie vermieten Ihre eigene Mietwohnung an 30 Tagen im Jahr zum Preis von 100 € pro Nacht, womit Sie einen Jahresumsatz von 3.000 € erzielen. Führ Ihre Mietwohnung zahlen Sie selbst 1.000 € Miete pro Monat, d.h. 33,33 € Miete auf den Tag gerechnet.
Von den 3.000 € Umsatz können Sie somit bereits 1.000 € Mieteinsatz abziehen. Warum ist das so? Stellen Sie sich vor, Sie sind Obsthändler und verkaufen Birnen. Von dem Verkaufserlös (Umsatz) können Sie natürlich den Wareneinsatz, die Sie aufgebracht haben, um die Birnen zu kaufen, zur Gewinnermittlung von Ihrem Umsatz abziehen. Weitere Abzugsfähige mögliche Posten sind:
- Reparaturen
- Kosten für Endreinigungen
- Anschaffungen wie Möbel und Dekorationsgegenstände
- etwaige Versicherungen
- Nebenkosten (Strom, Internet, usw.)
Diese Kosten können natürlich nur dann abgesetzt werden, wenn Sie im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.
In unserem Beispiel ziehen wir neben den Mietkosten zusätzlich 500 Euro für die genannten Aufwendungen ab, sodass ein Gewinn vor Steuern in Höhe von 1.500 Euro verbleibt. Dieser Betrag ist nun von Ihnen dem Finanzamt anzugeben und zu versteuern. Die Höhe der Steuer ist abhängig von Ihrem Steuersatz, der von 0 % – maximal ca. 50 % mit allen Nebenkosten schwanken kann. Das bedeutet, dass Sie Steuern in Höhe von 0 € – 750 € zahlen. Von Ihren ursprünglich 3.000 € Umsatz werden somit maximal 750 € Steuern (Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer, u.a.) abgezogen. Sie sehen, die Belastung ist deutlich geringer als viele denken.
Es ist somit unbedingt davon abzuraten, in dem Bereich Steuerhinterziehung zu betreiben, da die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt früher oder später dahinter kommt, sehr groß ist. Neben der Steuernachzahlungen drohen hohe Zinszuschläge und Straf- bzw. Bußgeldverfahren. Wichtig zu erwähnen ist noch, dass Sie zwingend sämtliche Belege hinsichtlich der absetzbaren Kosten aufbewahren.
Wie gehe ich rückwirkend mit meinen Einnahmen über Airbnb um?
Zunächst empfehlen wir eine valide Analyse, wie hoch die Steuerlast letztendlich ausfällt. Es gilt dann insbesondere zu ermitteln, inwiefern der Gewinn durch abzugsberechtigte Posten gemindert werden kann.
Bei speziellen Fragen können Sie uns gerne eine Nachricht zukommen lassen!