Wie kann ich mich von der Maskenpflicht befreien lassen? #92

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Befreiung der Maskenpflicht?
Nachdem das Infektionsschutzgesetz abstrakt den Umgang mit Pandemien regelt, konnten alle 16 Bundesländern im Rahmen von Länderverordnungen den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 regeln. In diesen Verordnungen ist regelmäßig unter dem Stichwort "Befreiung Maskenpflicht" eine Regelung enthalten. Der nachfolgende Blogbeitrag bezieht sich auf die brandenburgische Verordnung. Der Inhalt der Verordnung kann HIER nachgelesen werden. Für die anderen 15 Bundesländer gelten, teilweise sehr ähnliche, Vorschriften.
Wer ist zum tragen einer Maske verpflichtet?
Aus der brandenburgischen Verordnung ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg ("nachfolgend VO"), dass alle Personen Vollendung des 6. Lebensjahr zum tragen einer Maske verpflichtet sind.
Wann muss ich eine Maske tragen?
Die Verordnung regelt explizit, in welchen Konstellationen Schutzmasken getragen werden müssen. An die Maskenpflicht haben Sie sich zu halten:
- in Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes,
- in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
- als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 10,
- bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs,
- bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten
Wer ist bereits gesetzlich von der Maskenpflicht befreit ("Befreiung Maskenpflicht")?
Aus dem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 VO ist jede Person, die dass 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von der Maskenpflicht per se befreit. Darüber hinaus regelt § 2 Abs. 3 VO, dass die nachfolgenden Personen befreit sind:
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Personal der Verkaufsstellen und Einrichtungen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Besucherinnen und Besucher, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel während des Besuchs durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 das Fahrpersonal während der Fahrt.
Wann ist das tragen einer Schutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar?
Wenn Sie erhebliche Einschränkungen gesundheitlicher Natur in der Form haben, dass Sie beim tragen der Maske z.B. Kreislaufprobleme, Kurzatmigkeit oder ähnliches verspüren.
Wie kann ich glaubhaft machen, dass ich von der Maskenpflicht befreit bin?
Rechtlich kann es notwendig werden, dass Sie gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VO im Zweifel nachweisen müssen, dass Sie tatsächlich gesundheitliche Einschränkungen durch das Tragen der Maske verspüren. Insofern sollten Sie sich von Ihrem Hausarzt aufgrund von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VO attestieren lassen, dass Sie durch das tragen der Maske beeinträchtigt sind. Insbesondere in den nachfolgenden Konstellationen wird Ihr Hausarzt Ihnen ein Attest ("Befreiuung Maske") ausstellen:
- Allergiker
- Astmatiker
- sämtlichen Lungenerkrankungen
- Kreislauferkrankungen
Sollten Sie sich von der Maskenpflicht befreien, empfehlen wir dieses Attest bei sich zu führen, um Ärger von vornherein auszuschließen.
Welche Sanktionen drohen, wenn ich nicht von der Maskenpflicht befreit bin und keine Maske trage?
Grundsätzlich regelt § 13 VO die Folgen gegen Verstöße gegen die Verordnung. Aus § 13 Abs. 2 VO ist zu entnehmen, dass Bußgelder bis 25.000 Euro drohen. Jedoch ist zumindest in Brandenburg ein Verstoß gegen die Maskenpflicht noch nicht (12.08.2020) mit einem Bußgeld versehen, da § 13 VO nicht auf § 2 VO verweist.
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